Wer kann sich eintragen lassen?
In das RUNTS können sich eintragen lassen: Ehrenamtliche Organisationen (EO), Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG), Philanthropische Körperschaften, Vereinsnetzwerke, anerkannte und nicht anerkannte Vereine, Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, die nicht im Handelsregister verzeichnet sein müssen, Stiftungen und alle anderen Einrichtungen privatrechtlicher Natur, die nicht gewinnorientiert sind und bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zwecke verfolgen, indem sie (ausschließlich oder überwiegend) eine oder mehrere Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben. Diese Tätigkeit muss ehrenamtlich erfolgen, in der kostenlosen Verteilung von finanziellen Mitteln, Gütern oder Dienstleistungen bestehen oder auf Wechselseitigkeit basieren oder die Herstellung bzw. den Austausch von Gütern und Dienstleistungen betreffen.
Auch zivilrechtlich anerkannte Religionsgesellschaften können in das RUNTS eingetragen werden und die mit der Eintragung verbundenen Vorteile nutzen. Hierfür müssen sie eine Geschäftsordnung beschließen, welche die im allgemeinen Interesse ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft im Einklang mit den im Kodex und im Ministerialdekret Nr. 106/2020 enthaltenen Bestimmungen regelt. Die Ordnung muss auf das Register hochgeladen werden.
Sozialunternehmen müssen sich in eine Sondersektion des Handelsregisters eintragen lassen. Das gilt insbesondere auch für Sozialgenossenschaften und für die Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, die gesundheitliche Ergänzungsfonds verwalten oder im Jahr über 50.000 Euro an Mitgliedsbeiträgen einnehmen. Die im Handelsregister enthaltenen Unterlagen und Informationen können auch im RUNTS eingesehen werden. Das Ministerialdekret zum Kodex regelt wie und unter welchen Bedingungen jene ehrenamtlichen Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens in das RUNTS übertragen werden, die schon in den jeweiligen Verzeichnissen im Sinne der Gesetze Nr. 266/1991 und Nr. 383/2000 eingetragen wurden. Das Dekret enthält darüber hinaus besondere Bestimmungen für gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht, die im entsprechenden Melderegister der Agentur der Einnahmen eingeschrieben sind.