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Was ist das RUNTS?

Das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors (Registro Unico Nazionale del Terzo Settore – RUNTS) ist das beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eingerichtete digitale Verzeichnis der Organisationen des Nonprofit-Bereichs. Das Register soll durch die öffentliche Einsehbarkeit der in ihm enthaltenen Informationen die Transparenz der Körperschaften des Dritten Sektors (KDS) sicherstellen. Es beruht auf Artikel 45 ff. des Kodex des Dritten Sektors (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 117 vom 3. Juli 2017).

Die Eintragung in das RUNTS ermöglicht es, Körperschaft des Dritten Sektors (KDS) zu werden oder, je nach Fall, die Eigenschaft einer Ehrenamtlichen Organisation, eines Vereins zur Förderung des Gemeinwesens, einer Philanthropischen Körperschaft oder eines Vereinsnetzwerks zu erwerben. Im RUNTS eingetragene Organisationen kommen u. a. in den Genuss steuerlicher Begünstigungen und können die 5-Promille-Regelung in Anspruch nehmen. Bestimmte Körperschaften des Dritten Sektors können öffentliche Zuwendungen erhalten und mit der öffentlichen Verwaltung Vereinbarungen abschließen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann über das RUNTS auch die Rechtspersönlichkeit erlangt werden. Liegt keine Eintragung im Einheitsregister vor, dürfen die Bezeichnung Körperschaft des Dritten Sektors oder die genannten spezifischen Bezeichnungen nicht verwendet werden.

Die RUNTS-Ämter des Staates, der Regionen und der Provinzen sorgen für die digitale Verwaltung des Einheitsregisters in ihrem räumlichen Wirkungsbereich. Genannte Ämter sind jeweils beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik, bei jeder Region und bei den Autonomen Provinzen Bozen und Trient angesiedelt. Das RUNTS ist öffentlich und für alle (Betroffene, Interessierte, öffentliche Verwaltungen) frei zugänglich. Die Verfahren für die Eintragung der Körperschaften ins Register, die Regeln zu dessen Führung und Verwaltung sowie für die Hinterlegung von Unterlagen sind im Ministerialdekret Nr. 106 vom 15. June 2020, samt Anlagen festgelegt.

Tablet con un form di registrazione
Mani unite da un filo rosso

Wer kann sich eintragen lassen?

In das RUNTS können sich eintragen lassen: Ehrenamtliche Organisationen (EO), Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG), Philanthropische Körperschaften, Vereinsnetzwerke, anerkannte und nicht anerkannte Vereine, Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, die nicht im Handelsregister verzeichnet sein müssen, Stiftungen und alle anderen Einrichtungen privatrechtlicher Natur, die nicht gewinnorientiert sind und bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zwecke verfolgen, indem sie (ausschließlich oder überwiegend) eine oder mehrere Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben. Diese Tätigkeit muss ehrenamtlich erfolgen, in der kostenlosen Verteilung von finanziellen Mitteln, Gütern oder Dienstleistungen bestehen oder auf Wechselseitigkeit basieren oder die Herstellung bzw. den Austausch von Gütern und Dienstleistungen betreffen.

Auch zivilrechtlich anerkannte Religionsgesellschaften können in das RUNTS eingetragen werden und die mit der Eintragung verbundenen Vorteile nutzen. Hierfür müssen sie eine Geschäftsordnung beschließen, welche die im allgemeinen Interesse ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft im Einklang mit den im Kodex und im Ministerialdekret Nr. 106/2020 enthaltenen Bestimmungen regelt. Die Ordnung muss auf das Register hochgeladen werden.

Sozialunternehmen müssen sich in eine Sondersektion des Handelsregisters eintragen lassen. Das gilt insbesondere auch für Sozialgenossenschaften und für die Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, die gesundheitliche Ergänzungsfonds verwalten oder im Jahr über 50.000 Euro an Mitgliedsbeiträgen einnehmen. Die im Handelsregister enthaltenen Unterlagen und Informationen können auch im RUNTS eingesehen werden. Das Ministerialdekret zum Kodex regelt wie und unter welchen Bedingungen jene ehrenamtlichen Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens in das RUNTS übertragen werden, die schon in den jeweiligen Verzeichnissen im Sinne der Gesetze Nr. 266/1991 und Nr. 383/2000 eingetragen wurden. Das Dekret enthält darüber hinaus besondere Bestimmungen für gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht, die im entsprechenden Melderegister der Agentur der Einnahmen eingeschrieben sind.

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